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   LSG Niedersachsen-Bremen, 09.02.2021 - L 9 AS 27/21 B ER   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 09.02.2021 - L 9 AS 27/21 B ER (https://dejure.org/2021,41948)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 09.02.2021 - L 9 AS 27/21 B ER (https://dejure.org/2021,41948)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 09. Februar 2021 - L 9 AS 27/21 B ER (https://dejure.org/2021,41948)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Beschwerde gegen den einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ablehnenden Beschluss; Gewährung eines Mehrbedarfs in Gestalt eines Zuschusses für die Anschaffung eines digitalen Endgerätes; Deckung von Bedarfen für den Schulunterricht in Verantwortung der Schulbehörden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialgeld - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf - digitale Endgeräte für Schüler

  • rechtsportal.de

    Sozialgeld - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf - digitale Endgeräte für Schüler

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.10.2020 - L 7 AS 66/19

    Kostenübernahme eines Tablets zwecks Teilnahme an einer iPad-Klasse als Zuschuss

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.02.2021 - L 9 AS 27/21
    Außerdem sei der Antragsgegner nicht der für das Begehren der Antragstellerin zuständige Leistungsträger; hierfür sei die Schule verantwortlich (Hinweis auf Urteil des 7. Senats des LSG Niedersachsen Bremen vom 6. November 2020 - L 7 AS 66/19).

    Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der begehrte Mehrbedarf für die Anschaffung eines PC im Rahmen einer Hauptsache kein eigener, abtrennbarer Streitgegenstand sein dürfte, so dass voraussichtlich auch der Bewilligungsbescheid vom 14. Juni 2020 (nebst eventuell ergangener Änderungsbescheide) Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist (vgl. hierzu u.a. Urteil des 7. Senats des erkennenden Gerichts vom 6. Oktober 2020 - L 7 AS 66/19; anders bei Ansprüchen nach § 28 SGB II - Bedarfe für Bildung und Teilhabe -, vgl. BSG, Urteil vom B 4 AS 12/13 R -, juris, Rn. 13 ff.: Abtrennbarkeit der BuT-Leistungen als eigenständiger Streitgegenstand).

    Aufwendungen für digitale Geräte (hier: internetfähiger PC/Laptop und Drucker) sind vom Regelbedarf umfasst, der der Berechnung der laufenden SGB II-Leistungen der Antragstellerin zugrunde gelegt wurde (vgl. für PC eines erwachsenen Hilfeempfängers: LSG Niedersachen-Bremen, Beschluss vom 17. Juli 2017 - L 11 AS 987/16 B; für Tablet bzw. IPad einer Schülerin: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 6. Oktober 2020 - L 7 AS 66/19; zum hier vergleichbaren Fall der Ausstattung von Schülern mit digitalem Endgerät/Drucker/Zubehör: Senatsbeschluss vom 21. Januar 2021 - L 9 AS 574/19 B).

    Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen dagegen nicht, weil ein PC/Laptop nicht zur Sicherung des Existenzminimums eines Schülers zwingend erforderlich ist (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 6. Oktober 2020 - L 7 AS 66/19, Rn. 29).

    Dabei wollte der Gesetzgeber mit der seit 1. August 2019 um 50 % erhöhten Pauschale die anfallenden Kosten eines digitalen Einsatzes in der Schule mit der Schülerpauschale erfassen (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 6. Oktober 2020, a.a.O., Rn. 30, m.w.N.).

    Da das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Höhe des Regelsatzes in § 20 Abs. 1 SGB II und der Leistungen zur Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II grundsätzlich nicht als in verfassungswidriger Weise zu niedrig angesehen hat (BVerfG, Urteil vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12 -, SozR 4-4200 § 20 Nr. 20, Rn. 122ff.), kann auch dahinstehen, ob die Schülerpauschale auskömmlich ist, weil der Gesetzgeber sich bei der hier streitigen Versorgung von Schülern mit PC/Laptop nebst Zubehör nicht für den Weg über das SGB II entschieden, sondern die Ausstattung über die Länder/Schulverwaltungen, die entsprechende Haushaltsmittel erhalten, vorgezogen hat (dazu sogleich, vgl. LSG, Urteil vom 6. Oktober 2020, a.a.O., Rn. 31).

    Wie das SG bereits vollkommen zutreffend ausgeführt hat, ist der Anwendungsbereich des § 21 Abs. 6 SGB II nicht eröffnet, wenn ein Verbrauchsgut nur einmal erworben wird, auch wenn die Nutzung sich auf einen längeren Zeitraum erstreckt (so schon LSG Niedersachsen Bremen vom 6. Oktober 2020, a.a.O., Rn. 35 mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 12. September 2018 - B 4 AS 33/17 R -, Rn. 38).

    Anders als Schulbücher wird der vorliegend streitige internetfähige PC/Laptop mit Drucker nämlich nur einmal erworben und nicht in jedem Schuljahr laufend von neuem (für IPad wiederum: LSG, Urteil vom 6. Oktober 2020, a.a.O., Rn. 37).

    Davon abgesehen liegt die Deckung von Bedarfen für den Schulunterricht, die der Durchführung des Unterrichts selbst dienen, in der Verantwortung der Schulbehörden und darf von den Schulen oder Schulträgern nicht auf das Grundsicherungssystem abgewälzt werden (BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 12/13 R -, SozR 4-4200 § 28 Nr. 8 juris Rn. 27; LSG, Urteil vom 6. Oktober 2020, a.a.O., Rn. 39-41).

    Eine analoge Anwendung des § 21 Abs. 6 SGB II kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil digitaler Schulbedarf - wie ausgeführt - dem Grunde nach vom Regelsatz oder von den ergänzenden Bedarfen für den Schulbesuch in § 28 SGB II erfasst wird und deshalb eine planwidrige Regelungslücke nicht zu erkennen ist (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 6. Oktober 2020, a.a.O., Rn. 49).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2020 - L 7 AS 719/20

    SGB II: Schüler-Tablet pandemiebedingter Mehrbedarf

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.02.2021 - L 9 AS 27/21
    Sie hat sich weiterhin auf zwei Beschlüsse des LSG Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 2020 (L 7 AS 719/20 und 720/20 B ER - tatsächlich: L 9 AS 720/20 B, die beiden Beschlüsse sind in einem Dokument zusammengefasst und betreffen denselben Sachverhalt ) sowie auf das sogenannte "Schulbuchurteil" des BSG vom 8. Mai 2019 (B 14 AS 6/18 R) berufen.

    Wenn die Anschaffung gebrauchter - es erscheint in diesem Zusammenhang durchaus auffällig, dass nicht nur im vorliegenden Fall häufig nur die Anschaffung neuer Geräte in den Blick genommen wird (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Mai 2020 - L 7 AS 719/20 B ER - und LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11. Januar 2019 - L 6 AS 238/18 B ER; anders LSG Thüringen, Beschluss vom 8. Januar 2021 - L 9 AS 862/20 B ER) - oder günstiger Geräte aber durch die Höhe der Pauschale für den persönlichen Schulbedarf nach § 28 SGB II bereits gedeckt ist oder jedenfalls schon weitgehend gedeckt werden kann (seit Beginn des Besuchs der BBS III müsste die Antragstellerin inzwischen 250 EUR nur an Schulbedarfspauschalen erhalten haben), ist von Seiten der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht worden, dass bei zusätzlicher Anpassung des individuellen Verbrauchsverhaltens und Nutzung des Einsparpotenzials des Regelbedarfs am Ende ein ungedeckter Bedarf verbleibt.

    Und schon der vom LSG Nordrhein-Westfalen ermittelte Neupreis von 145 EUR für ein - neues - internetfähiges Markentablet (L 7 AS 719/20 B ER) beantwortet eigentlich die Frage nach der Unabweisbarkeit (abgesehen davon stellt sich in Anbetracht dieser Ausführungen in dem dort entschiedenen Fall die Frage nach der Zulässigkeit der Beschwerde - inwiefern der hierzu herangezogene, andere Konstellationen betreffende "Meistbegünstigungsgrundsatz" [vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG 13. Auflage 2020, § 123 Rn. 3: im Zweifel der Antrag, der dem Kläger am besten zum Ziel verhilft] diese Prüfung beeinflussen könnte, bleibt offen).

  • BSG, 10.09.2013 - B 4 AS 12/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe - Übernahme der

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.02.2021 - L 9 AS 27/21
    Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der begehrte Mehrbedarf für die Anschaffung eines PC im Rahmen einer Hauptsache kein eigener, abtrennbarer Streitgegenstand sein dürfte, so dass voraussichtlich auch der Bewilligungsbescheid vom 14. Juni 2020 (nebst eventuell ergangener Änderungsbescheide) Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist (vgl. hierzu u.a. Urteil des 7. Senats des erkennenden Gerichts vom 6. Oktober 2020 - L 7 AS 66/19; anders bei Ansprüchen nach § 28 SGB II - Bedarfe für Bildung und Teilhabe -, vgl. BSG, Urteil vom B 4 AS 12/13 R -, juris, Rn. 13 ff.: Abtrennbarkeit der BuT-Leistungen als eigenständiger Streitgegenstand).

    Soweit die Entscheidungen des LSG Nordrhein-Westfalen und - diesen Punkt übernehmend - des LSG Thüringen ein BSG-Urteil zu den Kosten für Anmietung eines Cellos (Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 12/13 R) heranziehen, um ihre Entscheidung zu stützen, ist dies im Übrigen nicht verständlich.

    Davon abgesehen liegt die Deckung von Bedarfen für den Schulunterricht, die der Durchführung des Unterrichts selbst dienen, in der Verantwortung der Schulbehörden und darf von den Schulen oder Schulträgern nicht auf das Grundsicherungssystem abgewälzt werden (BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 12/13 R -, SozR 4-4200 § 28 Nr. 8 juris Rn. 27; LSG, Urteil vom 6. Oktober 2020, a.a.O., Rn. 39-41).

  • BSG, 12.09.2018 - B 4 AS 33/17 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.02.2021 - L 9 AS 27/21
    Wie das SG bereits vollkommen zutreffend ausgeführt hat, ist der Anwendungsbereich des § 21 Abs. 6 SGB II nicht eröffnet, wenn ein Verbrauchsgut nur einmal erworben wird, auch wenn die Nutzung sich auf einen längeren Zeitraum erstreckt (so schon LSG Niedersachsen Bremen vom 6. Oktober 2020, a.a.O., Rn. 35 mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 12. September 2018 - B 4 AS 33/17 R -, Rn. 38).

    Die Auffassung des SG Gotha (Urteil vom 17. August 2018 - S 26 AS 3971/17, Rn. 20), wonach der Computer/Laptop zwar nur einmal bezahlt werde, aber einen laufenden Bedarf in Form der Gewährung eines ordnungsgemäßen Schulbesuchs darstelle, ist nicht nachvollziehbar, weil eine einmalig erworbene Anschaffung nicht dadurch zu einem laufenden Bedarf wird, dass die Nutzung sich auf einen längeren Zeitraum erstreckt (BSG, Urteil vom 12. September 2018 - B 4 AS 33/17 R -, SozR 4-4200 § 20 Nr. 24, Rn. 38).

  • SG Gotha, 17.08.2018 - S 26 AS 3971/17

    Jobcenter zur zuschussweisen Übernahme von Kosten für einen internetfähigen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.02.2021 - L 9 AS 27/21
    Die Geräte könnten weder aus der Schulbedarfspauschale nach § 28 Abs. 3 SGB II bestritten werden noch komme die Gewährung eines Darlehens in Betracht (Hinweis auf Entscheidungen des LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11. Januar 2019 - L 6 AS 238/18 B ER - und SG Gotha, Beschluss vom 17. August 2018 - S 26 AS 3971/17).

    Die Auffassung des SG Gotha (Urteil vom 17. August 2018 - S 26 AS 3971/17, Rn. 20), wonach der Computer/Laptop zwar nur einmal bezahlt werde, aber einen laufenden Bedarf in Form der Gewährung eines ordnungsgemäßen Schulbesuchs darstelle, ist nicht nachvollziehbar, weil eine einmalig erworbene Anschaffung nicht dadurch zu einem laufenden Bedarf wird, dass die Nutzung sich auf einen längeren Zeitraum erstreckt (BSG, Urteil vom 12. September 2018 - B 4 AS 33/17 R -, SozR 4-4200 § 20 Nr. 24, Rn. 38).

  • LSG Thüringen, 08.01.2021 - L 9 AS 862/20

    Einstweiliger Rechtsschutz - Sozialgeld - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.02.2021 - L 9 AS 27/21
    Zur Begründung wiederholt sie ihr erstinstanzliches Vorbringen, ergänzt um den Hinweis auf einen Beschluss des LSG Thüringen vom 8. Januar 2021 (L 9 AS 862/20 B ER).

    Wenn die Anschaffung gebrauchter - es erscheint in diesem Zusammenhang durchaus auffällig, dass nicht nur im vorliegenden Fall häufig nur die Anschaffung neuer Geräte in den Blick genommen wird (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Mai 2020 - L 7 AS 719/20 B ER - und LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11. Januar 2019 - L 6 AS 238/18 B ER; anders LSG Thüringen, Beschluss vom 8. Januar 2021 - L 9 AS 862/20 B ER) - oder günstiger Geräte aber durch die Höhe der Pauschale für den persönlichen Schulbedarf nach § 28 SGB II bereits gedeckt ist oder jedenfalls schon weitgehend gedeckt werden kann (seit Beginn des Besuchs der BBS III müsste die Antragstellerin inzwischen 250 EUR nur an Schulbedarfspauschalen erhalten haben), ist von Seiten der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht worden, dass bei zusätzlicher Anpassung des individuellen Verbrauchsverhaltens und Nutzung des Einsparpotenzials des Regelbedarfs am Ende ein ungedeckter Bedarf verbleibt.

  • LSG Schleswig-Holstein, 11.01.2019 - L 6 AS 238/18

    Einstweiliger Rechtsschutz - Sozialgeld - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.02.2021 - L 9 AS 27/21
    Die Geräte könnten weder aus der Schulbedarfspauschale nach § 28 Abs. 3 SGB II bestritten werden noch komme die Gewährung eines Darlehens in Betracht (Hinweis auf Entscheidungen des LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11. Januar 2019 - L 6 AS 238/18 B ER - und SG Gotha, Beschluss vom 17. August 2018 - S 26 AS 3971/17).

    Wenn die Anschaffung gebrauchter - es erscheint in diesem Zusammenhang durchaus auffällig, dass nicht nur im vorliegenden Fall häufig nur die Anschaffung neuer Geräte in den Blick genommen wird (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Mai 2020 - L 7 AS 719/20 B ER - und LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11. Januar 2019 - L 6 AS 238/18 B ER; anders LSG Thüringen, Beschluss vom 8. Januar 2021 - L 9 AS 862/20 B ER) - oder günstiger Geräte aber durch die Höhe der Pauschale für den persönlichen Schulbedarf nach § 28 SGB II bereits gedeckt ist oder jedenfalls schon weitgehend gedeckt werden kann (seit Beginn des Besuchs der BBS III müsste die Antragstellerin inzwischen 250 EUR nur an Schulbedarfspauschalen erhalten haben), ist von Seiten der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht worden, dass bei zusätzlicher Anpassung des individuellen Verbrauchsverhaltens und Nutzung des Einsparpotenzials des Regelbedarfs am Ende ein ungedeckter Bedarf verbleibt.

  • BVerfG, 23.07.2014 - 1 BvL 10/12

    Sozialrechtliche Regelbedarfsleistungen derzeit noch verfassungsgemäß

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.02.2021 - L 9 AS 27/21
    Da das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Höhe des Regelsatzes in § 20 Abs. 1 SGB II und der Leistungen zur Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II grundsätzlich nicht als in verfassungswidriger Weise zu niedrig angesehen hat (BVerfG, Urteil vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12 -, SozR 4-4200 § 20 Nr. 20, Rn. 122ff.), kann auch dahinstehen, ob die Schülerpauschale auskömmlich ist, weil der Gesetzgeber sich bei der hier streitigen Versorgung von Schülern mit PC/Laptop nebst Zubehör nicht für den Weg über das SGB II entschieden, sondern die Ausstattung über die Länder/Schulverwaltungen, die entsprechende Haushaltsmittel erhalten, vorgezogen hat (dazu sogleich, vgl. LSG, Urteil vom 6. Oktober 2020, a.a.O., Rn. 31).
  • BSG, 08.05.2019 - B 14 AS 6/18 R

    Schulbücher vom Jobcenter?

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.02.2021 - L 9 AS 27/21
    Sie hat sich weiterhin auf zwei Beschlüsse des LSG Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 2020 (L 7 AS 719/20 und 720/20 B ER - tatsächlich: L 9 AS 720/20 B, die beiden Beschlüsse sind in einem Dokument zusammengefasst und betreffen denselben Sachverhalt ) sowie auf das sogenannte "Schulbuchurteil" des BSG vom 8. Mai 2019 (B 14 AS 6/18 R) berufen.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2017 - L 11 AS 349/17

    Jobcenter muss Hartz-IV-Empfängern Schulbücher bezahlen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.02.2021 - L 9 AS 27/21
    Die Kosten für die Anschaffung fielen zwar nur einmalig an, würden aber einen laufenden Bedarf erfüllen und seien in entsprechender Anwendung von § 21 Abs. 6 SGB II als Zuschuss zu erbringen (u.a. Hinweis auf LSG Niedersachsen Bremen, Urteil vom 11. Dezember 2017 - L 11 AS 349/17 - Anm. zu Schulbüchern und Taschenrechnern ).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.07.2017 - L 11 AS 987/16
  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.05.2022 - L 3 AS 109/22

    PKH-Beschwerde - Zeitpunkt der Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten

    Davon abgesehen liege die Deckung von Bedarfen für den Schulunterricht, die der Durchführung des Unterrichts selbst dienten, in der Verantwortung der Schulbehörden und dürfe von den Schulen oder Schulträgern nicht auf das Grundsicherungssystem abgewälzt werden (BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 12/13 R -, LSG Niedersachsen Bremen, Beschluss vom 09. Februar 2021 - L 9 AS 27/21 B ER - beide in Juris).

    Während etwa das LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 22. Mai 2020 - L 7 AS 719/20 B ER -, Rn. 21, Juris), das LSG Thüringen (Beschluss vom 08. Januar 2021 - L 9 AS 862/20 B ER -, Rn. 25, Juris), das LSG Schleswig-Holstein (Beschlüsse vom 18. März 2021 - L 3 AS 28/21 B ER -, Rn. 26, und vom 11. Januar 2019 - L 6 AS 238/18 B ER -, Rn. 6; beide in Juris), das Sozialgericht Hannover (Beschluss vom 06. Februar 2018 - S 68 AS 344/18 ER -, Juris) und das Sozialgericht Gotha (Urteil vom 17. August 2018 - S 26 AS 3971/17 -, Juris) die Beschaffung eines Tablets als laufenden besonderen Bedarf einordneten, sahen das LSG Hessen (Urteil vom 12. Mai 2021 - L 6 AS 190/19 -, Rn. 76 ff. und 90, Juris) sowie das LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 09. Februar 2021 - L 9 AS 27/21 B ER -, Rn. 22 und 32, Juris) in der Beschaffung einen nicht erstattungsfähigen einmaligen Bedarf.

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